Rechtsprechung
   VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,60821
VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580 (https://dejure.org/2014,60821)
VG München, Entscheidung vom 17.12.2014 - M 23 K 12.30580 (https://dejure.org/2014,60821)
VG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - M 23 K 12.30580 (https://dejure.org/2014,60821)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,60821) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 1828/09

    Widerruf eines Abschiebungsverbotes bei Austausch der Begründung im

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Die Regelung in § 73 Abs. 3 Halbs. 2 AsylVfG a. F. über den Widerruf der Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse wurde ohne materielle Änderung in § 73c Abs. 2 AsylVfG überführt (vgl. Gesetzesentwurf BTDrs 17/13063, S. 23; OVG Münster, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A - juris).

    Eine solche - reine - Anfechtungsklage im Hauptantrag ist im Rahmen von Widerrufsverfahren statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24/10; OVG NRW, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A - jeweils juris).

    Dem Widerruf steht die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen, da die einjährige Ausschlussfrist nach Sinn und Zweck für das Widerrufsverfahren nach § 73c Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung findet (vgl. OVG Münster, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A - juris; entsprechend zum Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes nach alter Rechtslage des § 73 Abs. 3 AsylVfG a. F.: BVerwG, U.v. 29.9.2011, - 10 C 24/10 - juris).

    Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (OVG Münster, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 16.10.2014 - 5a K 915/14.A - juris; entsprechend zum Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes nach alter Rechtslage des § 73 Abs. 3 AsylVfG a. F.: BVerwG, U.v. 29.9.2011, - 10 C 24/10 - juris).

    Der (zuletzt in der mündlichen Verhandlung) als Hilfsantrag gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zulässig (vgl. OVG NRW, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A m. w. N. - juris), aber unbegründet.

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Eine solche - reine - Anfechtungsklage im Hauptantrag ist im Rahmen von Widerrufsverfahren statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24/10; OVG NRW, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A - jeweils juris).

    Dem Widerruf steht die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen, da die einjährige Ausschlussfrist nach Sinn und Zweck für das Widerrufsverfahren nach § 73c Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung findet (vgl. OVG Münster, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A - juris; entsprechend zum Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes nach alter Rechtslage des § 73 Abs. 3 AsylVfG a. F.: BVerwG, U.v. 29.9.2011, - 10 C 24/10 - juris).

    Im Übrigen würde die Frist erst mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens - hier eingeleitet im Mai 2012 - zu laufen beginnen (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011, a. a. O.), so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs noch kein Jahr verstrichen war.

    Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (OVG Münster, U.v. 26.8.2014 - 13 A 1828/09.A - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 16.10.2014 - 5a K 915/14.A - juris; entsprechend zum Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes nach alter Rechtslage des § 73 Abs. 3 AsylVfG a. F.: BVerwG, U.v. 29.9.2011, - 10 C 24/10 - juris).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 360).

    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 360).

    Die Provinz ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris).

    In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. - juris).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377).

    Die Provinz ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 377).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris).

    Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349).

    Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3070/11

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen bei Gefahr unmenschlicher

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 16).

    Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 10.4.2008 - 10 B 28.08 - juris Rn. 6; U.v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 10 f.; U. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10/09 - NVwZ 2011, 48).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198) diente das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der früheren Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Art. 15 Buchst. c. Richtlinie 2011/95/EU).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 17.04.2008 - 10 B 28.08

    Schutz vor Verfolgung eines Yeziden aus einem früheren Yezidendorf unter

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; extreme Gefahrenlage

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 C 13.696

    Prozesskostenhilfe; selbständig anfechtbare Auflage; Beschränkung des Aufenthalts

  • VGH Bayern, 16.04.2014 - 13a ZB 14.30069

    Asylrecht Afghanistan; bewaffneter Konflikt; erhebliche individuelle Gefahr;

  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 10 C 12.2578

    Prozesskostenhilfe; Rücknahme eines Aufenthaltstitels; keine eheliche

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

  • VG Gelsenkirchen, 16.10.2014 - 5a K 915/14

    Widerruf; Abschiebungsverbot; Rückkehrsituation in Kabul

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht